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„Lebensfremd“

Der law blog zitierte den Bundesgerichtshof:

Mit Recht hat das LG die vom Verteidiger des Angekl., Rechtsanwalt Dr. K., in der Hauptverhandlung als Einlassung des Angekl. verlesene Erklärung – die Beute sei dem Angekl. von dem wahren Täter zugeworfen worden, als er, zufällig mit einer durchgeladenen Pistole bewaffnet, in einem Waldstück nahe einer Straße seine Notdurft verrichtet habe – als völlig lebensfremd und schlechterdings nicht nachvollziehbar bezeichnet.

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